Fast jede und jeder kennt sie, die „G-25“. Ziemlich genau 50 Jahre lang prägten die sogenannten „G-Sätze“ der Berufsgenossenschaften die Untersuchungspraxis in der Arbeitsmedizin. Obwohl sie nie mehr als pure Empfehlungen für Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Untersuchungen waren, fanden sie in den Unternehmen breite Anwendung. Spätestens mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) begann aber ein grundlegender Wandel. Die Rechte der Beschäftigten gegenüber dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin wurden deutlich gestärkt.
Da die ArbMedVV viele Dinge abschließend regelt, reduzieren sich die Mitbestimmungsrechte der Betriebsrät*innen. Trotzdem besteht in vielen Unternehmen der Wunsch, die regelungsoffenen Aspekte in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine solche Vereinbarung bietet darüber hinaus die Gelegenheit, den konkreten Umgang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge für alle Beteiligten unmissverständlich festzulegen.
Im Seminar wollen wir deshalb mit euch die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung der neuen Arbeitsmedizinischen Empfehlungen besprechen. Daraus werden wir Eckpunkte für eine mögliche Betriebsvereinbarung entwickeln. Anschließend wollen wir mit euch zusammen eine Strategie für die betriebliche Praxis beraten.
Ablauf:
09:00 Uhr Rechtliche Grundlagen: Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgen, DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
10:30 Uhr Pause
10:45 Uhr Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitsmedizin
11:30 Uhr Diskussion und Nachfragen
12:00 Uhr Strategien für die betriebliche Praxis
12:30 Uhr Seminarende
Termin:
Freitag, 27.06.2025
Von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Zielgruppe:
Betriebsräte und Mitglieder der SBV mit Vorkenntnissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Preis:
285,- €
Seminarnummer:
SX02625WEB
Freistellungen:
§ 37 (6) BetrVG
§ 179 (4) SGB IX
Referent:
Heinz Fritsche, Arbeits- und Gesundheitsschutz Bildungszentrum Sprockhövel, Mitredakteur der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen