Ausbildungsreihe zum/zur betrieblichen Reha-Berater*in nach SGB IX – Teil 4: Psychische Belastungen und Sucht in der Arbeitswelt

Genesen, aber nicht geheilt – Corona-Betroffene leiden monatelang an den Folgen. Bleibende Langzeitschäden werden immer wahrscheinlicher, was auch die Arbeitswelt maßgeblich betrifft und herausfordert. Gesetzliche Präventionsmaßnahmen bekommen, besonders in schweren Zeiten, ihre zentrale Bedeutung. Seit der Implementierung des neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2020 erhält das betriebliche Eingliederungsmanagement die gesetzliche Bedeutung. Im Paragraf 167 SGB IX muss der Arbeitgeber bei Leistungen zur Teilhabe oder bei begleitenden Hilfen zum Arbeitsleben die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuzuziehen. Nun steht die Teilhabe der einzelnen Person (am Arbeitsplatz) im Vordergrund. Eine Folge: Beim Thema Teilhabe sind mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger entfallen. Damit ist der Arbeitgeber in der Antragspflicht. Es gibt nur noch einen Antrag und einen verantwortlichen Rehabilitationsträger, der das gesamte Leistungsspektrum in einem Teilhabeplanverfahren leitet. Betroffene können jetzt eine*n Berater*in oder eine Vertrauensperson hinzuziehen. Die beste Lösung dafür ist der/die betriebliche Reha-Berater*in aus dem Kreis des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung. Qualifizierte betriebliche Reha-Berater*innen unterstützen Betroffene und Arbeitgeber durch ihr Know-how. Eine feste Ansprechperson für das Unternehmen, die die betrieblichen Bedingungen und die Beschäftigten kennt, verspricht große Aussicht auf erfolgreiche Beratung und Teilhabe am Arbeitsleben. Die beste Voraussetzung hierfür ist eine umfangreiche Ausbildung. Die angebotene Ausbildungsreihe erfolgt in fünf Modulen von drei bis fünf Tagen und schließt mit der Zertifizierung beim TÜV Rheinland ab.

Ausbildungsreihe zum/zur betrieblichen Reha-Berater*in nach SGB IX – Teil 5: Umsetzung des Teilhabeplans

Genesen, aber nicht geheilt – Corona-Betroffene leiden monatelang an den Folgen. Bleibende Langzeitschäden werden immer wahrscheinlicher, was auch die Arbeitswelt maßgeblich betrifft und herausfordert. Gesetzliche Präventionsmaßnahmen bekommen, besonders in schweren Zeiten, ihre zentrale Bedeutung. Seit der Implementierung des neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2020 erhält das betriebliche Eingliederungsmanagement die gesetzliche Bedeutung. Im Paragraf 167 SGB IX muss der Arbeitgeber bei Leistungen zur Teilhabe oder bei begleitenden Hilfen zum Arbeitsleben die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuzuziehen. Nun steht die Teilhabe der einzelnen Person (am Arbeitsplatz) im Vordergrund. Eine Folge: Beim Thema Teilhabe sind mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger entfallen. Damit ist der Arbeitgeber in der Antragspflicht. Es gibt nur noch einen Antrag und einen verantwortlichen Rehabilitationsträger, der das gesamte Leistungsspektrum in einem Teilhabeplanverfahren leitet. Betroffene können jetzt eine*n Berater*in oder eine Vertrauensperson hinzuziehen. Die beste Lösung dafür ist der/die betriebliche Reha-Berater*in aus dem Kreis des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung. Qualifizierte betriebliche Reha-Berater*innen unterstützen Betroffene und Arbeitgeber durch ihr Know-how. Eine feste Ansprechperson für das Unternehmen, die die betrieblichen Bedingungen und die Beschäftigten kennt, verspricht große Aussicht auf erfolgreiche Beratung und Teilhabe am Arbeitsleben. Die beste Voraussetzung hierfür ist eine umfangreiche Ausbildung. Die angebotene Ausbildungsreihe erfolgt in fünf Modulen von drei bis fünf Tagen und schließt mit der Zertifizierung beim TÜV Rheinland ab.

Ausbildungsreihe zum/zur betrieblichen Reha-Berater*in nach SGB IX – Teil 5: Umsetzung des Teilhabeplans

Genesen, aber nicht geheilt – Corona-Betroffene leiden monatelang an den Folgen. Bleibende Langzeitschäden werden immer wahrscheinlicher, was auch die Arbeitswelt maßgeblich betrifft und herausfordert. Gesetzliche Präventionsmaßnahmen bekommen, besonders in schweren Zeiten, ihre zentrale Bedeutung. Seit der Implementierung des neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2020 erhält das betriebliche Eingliederungsmanagement die gesetzliche Bedeutung. Im Paragraf 167 SGB IX muss der Arbeitgeber bei Leistungen zur Teilhabe oder bei begleitenden Hilfen zum Arbeitsleben die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuzuziehen. Nun steht die Teilhabe der einzelnen Person (am Arbeitsplatz) im Vordergrund. Eine Folge: Beim Thema Teilhabe sind mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger entfallen. Damit ist der Arbeitgeber in der Antragspflicht. Es gibt nur noch einen Antrag und einen verantwortlichen Rehabilitationsträger, der das gesamte Leistungsspektrum in einem Teilhabeplanverfahren leitet. Betroffene können jetzt eine*n Berater*in oder eine Vertrauensperson hinzuziehen. Die beste Lösung dafür ist der/die betriebliche Reha-Berater*in aus dem Kreis des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung. Qualifizierte betriebliche Reha-Berater*innen unterstützen Betroffene und Arbeitgeber durch ihr Know-how. Eine feste Ansprechperson für das Unternehmen, die die betrieblichen Bedingungen und die Beschäftigten kennt, verspricht große Aussicht auf erfolgreiche Beratung und Teilhabe am Arbeitsleben. Die beste Voraussetzung hierfür ist eine umfangreiche Ausbildung. Die angebotene Ausbildungsreihe erfolgt in fünf Modulen von drei bis fünf Tagen und schließt mit der Zertifizierung beim TÜV Rheinland ab.

Ausbildungsreihe: Sicher mit Gefahrstoffen umgehen – Teil 3: Gefährdungen durch Schutzmaßnahmen verhindern

Für viele Beschäftigte gehört der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zum Alltag. Daraus ergeben sich viele Unsicherheiten und Fragen, für Betriebsrät*innen genauso wie für Betroffene. Welche Wirkungen auf den Menschen gehen von gefährlichen Arbeitsstoffen aus? Was ist eigentlich ein Gefahrstoff? Welche Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen gibt es? Kann der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden werden, und welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen? In unserer Ausbildungsreihe gehen wir diesen Fragen auf den Grund und beleuchten weitere Aspekte der Gefahrstoffpolitik. Wir setzen uns mit den Ursachen von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen auseinander, indem wir die Wirkungen im Betrieb eingesetzter Gefahrstoffgruppen unter die Lupe nehmen. Von einem Messtechniker der Berufsgenossenschaft und einem Chemiker erfahren wir, wie konkrete Messungen durchgeführt und Messberichte interpretiert werden können. Nicht zuletzt machen wir uns mit den Mitbestimmungsmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung vertraut. * Mit der Ausbildungsreihe erarbeitest du dir eine fundierte Grundlage zum betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen. * Du kannst dich kompetent in die betriebliche Gefahrstoffpolitik einbringen, machst dir das Gefahrstoffrecht Schritt für Schritt handhabbar und kannst es zur Durchsetzung der Gefährdungsbeur teilung nutzen.

Ausbildungsreihe: Sicher mit Gefahrstoffen umgehen – Teil 3: Gefährdungen durch Schutzmaßnahmen verhindern

Für viele Beschäftigte gehört der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zum Alltag. Daraus ergeben sich viele Unsicherheiten und Fragen, für Betriebsrät*innen genauso wie für Betroffene. Welche Wirkungen auf den Menschen gehen von gefährlichen Arbeitsstoffen aus? Was ist eigentlich ein Gefahrstoff? Welche Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen gibt es? Kann der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden werden, und welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen? In unserer Ausbildungsreihe gehen wir diesen Fragen auf den Grund und beleuchten weitere Aspekte der Gefahrstoffpolitik. Wir setzen uns mit den Ursachen von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen auseinander, indem wir die Wirkungen im Betrieb eingesetzter Gefahrstoffgruppen unter die Lupe nehmen. Von einem Messtechniker der Berufsgenossenschaft und einem Chemiker erfahren wir, wie konkrete Messungen durchgeführt und Messberichte interpretiert werden können. Nicht zuletzt machen wir uns mit den Mitbestimmungsmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung vertraut.